Bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kommt es vor, dass die Rückgabe/Rücknahme des Kleingartens während der Vegetationsperiode erfolgt. Dem Verlangen des Verpächters, bspw. Waldbäume zu entfernen, stehen gesetzliche Verbote entgegen. Wie sollte sich der Vorstand verhalten?
Mit Ziffer 10.4. der aktuellen (Rahmen-)Kleingartenordnung des SLK wird unter Verweis auf das Sächsische Naturschutzgesetz jedem Pächter vom 1. März bis 30. September des laufenden Jahres u.a. verboten, Bäume abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören. Mit diesem Verbot wird der scheidende Pächter im Falle der in diesen Zeitraum fallenden Beendigung des Pachtverhältnisses jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Waldbäume von der Pachtsache zu entfernen, befreit.
Kommt es nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses wegen fehlenden Folgepächters zum Abschluss (eines zeitlich befristeten) Nutzungsvertrages, fallen die Hinderungsgründe in der Regel während dieser Vertragslaufzeit weg. Der ehemalige Pächter kann und muss seiner Verpflichtung zum Entfernen der Waldbäume in Vorbereitung auf die Rückgabe der ehemaligen Pachtsache an den Verpächter bis zum oder mit Ablauf der Vertragszeit nachkommen. Ist ein Pachtinteressent vorhanden, der bereit ist, die Pachtsache in dem Zustand, wie sie sich bei Vertragsabschluss befindet, zu übernehmen und zugleich bereit ist, die Waldbäume unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu entfernen, sollte diese “Selbstverpflichtung” im Kleingartenpachtvertrag unter der Rubrik Zusatzvereinbarungen eindeutig – im Sinne eines Anerkenntnisses – festgehalten werden. Alle Forderungen des Verpächters haben sich in der Sache ausschließlich an den aktuellen Pächter zu richten. Hier sollte auch auf Entfernung der Waldbäume unmittelbar nach dem 30. September bestanden werden. Denkbar ist, dass diese Problematik im Rahmen eines “Dreiecksvertrages” zwischen KGV, scheidendem Pächter und Folgepächter einvernehmlich geregelt wird. Gibt es für den freiwerdenden Kleingarten keinen Folgepächter und kommt es nicht zum Nutzungsvertrag zwischen Verpächter und ehemaligem Pächter, sollten im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung einvernehmliche vertragliche Regelungen zwischen Verpächter und scheidendem Pächter getroffen werden. Wichtig ist, dass der scheidende Pächter eindeutig die Forderung des Verpächters anerkennt und Regelungen hinsichtlich der Art und Weise der Entfernung der Waldbäume und der Kostentragung getroffen werden. Kommt es zu derartigen Regelungen nicht oder bezieht der scheidende Pächter eine generell ablehnende Haltung zum Entfernungsverlangen, sollte der KGV auf dem Wege einer Zivilklage unverzüglich eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erwirken, die er außerhalb der Verbotszeit durchsetzen kann.Es sind Positionen bekannt, wonach bei Vorhandensein von Wald- und Parkbäumen vom aktuellen bzw. scheidenden Pächter eine Kaution verlangt wird. Das ist rechtlich bedenklich. Der Rechtsbegriff Kaution hat im Mietrecht einen eindeutigen, vom Gesetzgeber bestimmten Inhalt. Im Kleingartenpachtrecht ist eine Kaution vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Sie hätte sich inhaltlich an der Mietkaution zu orientieren. Der KGV sollte mit einem Anwalt zusammen arbeiten, um sich rechtlich zulässige und wirksame Sicherheiten zu schaffen.