veröffentlicht am 26. Februar 2020
Liebe Gartenfreunde,
seit 1.1.2020 gilt eine überarbeitete Fassung der Rahmenkleingartenordnung des LSK einschließlich Anlagen, die ihr auch auf unserer Homepage unter Dokumente und Gesetze findet. (Bei Interesse findet ihr die alte Version hier.)
Wir gehen davon aus, dass euch die Rahmenkleingartenordnung inhaltlich bekannt ist. Damit ihr nicht das ganze Dokument noch einmal lesen müsst, listen wir euch kurz die wichtigsten Neuerungen auf:
Die Bewirtschaftung des Kleingartens soll ökologisch nachhaltig erfolgen. Der Gärtner ist verpflichtet sich gärtnerisches Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Details zu verbotenen Pflanzen, Pflanzabständen, etc. findet ihr wie bisher in der Anlage. Neu ist, dass im Kleingarten ausdrücklich Kulturpflanzen (keine Wildpflanzen!) angebaut werden sollen. Eine Kulturführung muss erkennbar sein. Kräuterbeete zählen nur „in geringem Anteil“ zur Anbaufläche.
Nach der neuen Ordnung ist es ganzjährig gestattet Bäume zu fällen, sofern sich keine Nester darin befinden und die Bäume nicht unter besonderem Schutz stehen (deshalb: lieber vorher nachfragen!).
Der Einsatz chemischer Mittel auf Wegen ist ohne Ausnahme verboten! Dies gilt auch für Salz, Essig und ähnliche „Hausmittel“. Auf anderen Gemeinschaftsflächen dürfen Pflanzenschutzmittel von Personen mit Sachkundenachweis Pflanzenschutz ausgebracht werden. Auf Grünflächen im Kleingarten sollen ebenfalls keine chemischen Mittel ausgebracht werden, und wenn dann nur welche, die für den nichtgewerblichen Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
Alle Bauwerke, außer den in der RKO ausdrücklich aufgeführten, sind im Kleingarten verboten.
Einfriedungen, Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Sitzecken können mit Rankgerüsten von max. 2m Höhe geschützt werden.
Der Neubau von Abwasseranlagen im KG ist verboten.
Neu ist auch der Absatz 3.10 zum Rückbau / Beseitigung. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Baulichkeiten ohne Genehmigung beseitigt werden müssen.
Laut neuer RKO sind Grills und Feuerschalen gestattet, sofern sie mit naturbelassenem, gut abgelagertem Brennholz betrieben werden und die Rauchentwicklung niemanden stört. Andere Arten von Feuerstätten bleiben aber verboten.
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu verbrennen, ist generell verboten. Gemäß § 4 sächsische PflanzAbfVO dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Das Überfliegen der Kleingartenanlage mit Drohnen ist verboten. Gleiches gilt für automatische Bildaufzeichnungsgeräte, wenn der Aufnahmebereich die Parzellengrenze überschreitet. Auf Gemeinschaftsflächen kann der Vorstand Überwachungsgeräte einrichten, diese müssen aber gut gekennzeichnet sein.